23.05.2019: 70 Jahre Grundgesetz - sind wir noch in guter 'Verfassung'?

  *** !!! NEU: Am Ende des Textes können Sie Kommentare und Beiträge hinzufügen. Klicken Sie auf den Link Schreib einen Kommentar !!! ***

- Bürgerdialog zu 70 Jahre Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland -

 

Dokumentation

Zum 70-jährigen Bestehen des Grundgesetztes hat der politische Gesprächskreis am 23.05.2019 ausnahmsweise eine Abendveranstaltung durchgeführt. Der reguläre Termin des politischen Gesprächskreises bleibt – wie gehabt – am letzten Dienstag des Monats um 10:00.

Karl Schneiderhan begrüßt die Teilnehmer, gibt Hinweise zum Ablauf des Abends und führt inhaltlich in das Thema ein.

 

Impuls: „Das Grundgesetz als demokratische Verfassung – eine paradoxe Erfolgsgeschichte“ vom Winfried Thaa

1.

Das Grundgesetz wird heute von der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung unterstützt und gilt international als geradezu modellhaft erfolgreiche demokratische Verfassung. Das war so nicht unbedingt zu erwarten.

Das GG entstand auf Druck der westlichen Besatzungsmächte im Kontext des beginnenden Kalten Krieges. Es galt als Provisorium und wurde weder von einer gewählten Nationalversammlung noch durch eine Volksabstimmung demokratisch legitimiert. Auch die zweite historische Chance, das GG auf die Grundlage eines breiten gesellschaftlichen Verständigungsprozesses und eine demokratische Legitimation zu stellen, wurde 1990 verpasst bzw. von den politisch Verantwortlichen bewusst nicht wahrgenommen.

Dennoch meinen heute 90% der Befragten in Westdeutschland und 78% in Ostdeutschland, das GG habe sich „sehr gut“, bzw. „gut“ bewährt, nur 9% insgesamt bewerten es als „eher schlecht“ bzw. „sehr schlecht“ (infratest dimap März 2019)

 

2.

Das Grundgesetz stieß zur Zeit seiner Entstehung auf wenig öffentliches Interesse. Es stand einerseits im Schatten der Nachkriegsnot und der Währungsreform. Andererseits war Demokratieskepsis unter der Bevölkerung weit verbreitet. 1955 hielten gerade 30% der befragten Westdeutschen das GG für eine gute Verfassung (Vorländer in APUZ 18-19, 2009). Eine international vergleichende Studie zur politischen Kultur bescheinigte noch Anfang der 60er Jahre der Bundesrepublik eine Untertanenkultur („subject-culture“), und versuchte zu zeigen, dass die Bevölkerung die Verfassungsordnung nur unterstütze, sofern diese ihnen wirtschaftliche Vorteile biete (Almond/Verba, The Civic Culture 1963). Dass aus dieser „spezifischen Unterstützung“ eine allgemeine Identifikation mit der demokratischen Ordnung wurde, lag zum einen am anhaltenden wirtschaftlichen Erfolg der zweiten deutschen Demokratie, zum anderen aber auch an den im Rahmen der Verfassung ausgetragenen Konflikte wie dem um die Wiederbewaffnung, die Notstandsgesetze, die Ostpolitik, die Studentenbewegung, Friedens- und Anti-Atomkraftbewegung etc.

Auch 1990 dominierten in Ostdeutschland bei der Wiedervereinigung ökonomische Motive. Ob die seither vergangenen Jahrzehnte zu einer vergleichbar breiten Akzeptanz der Ordnung des GG geführt haben, scheint zweifelhaft.

 

3.

Versteht man unter Demokratie „Volksherrschaft“, so ist das Grundgesetz ungewöhnlich demokratieskeptisch. Verfassungen haben zwar grundsätzlich die Funktion, den Volkswillen zu mediatisieren, d. h. sie verhindern eine unmittelbare Herrschaft des Volkes durch rechtliche Schranken und institutionelle Vermittlungen. Das GG geht hierbei jedoch besonders weit.

Dies gilt für die Rückkehr zu einem quasi naturrechtlichen Verständnis der Grundrechte, die in ihrem „Wesensgehalt“ als „unantastbar“ festgeschrieben werden (Art. 19). Es gilt in Hinblick auf die „Ewigkeitsgarantie“ der Art. 79, Abs. 3, der eine Änderung der Verfassungsprinzipien ausdrücklich untersagt. Ein Vorrang des Rechts gegenüber der demokratischen Willensbildung zeigt sich überdies auch in der ungewöhnlich starken Stellung des Bundesverfassungsgerichts.

Darüber hinaus lassen eine ganze Reihe einzelner Regelungen der politischen Ordnung Skepsis gegenüber einer unmittelbaren Demokratie und die Präferenz für eine starke Exekutive erkennen. Zu nennen sind hier die (im Gegensatz zu Weimar) fehlenden Volksabstimmungen auf nationaler Ebene, die indirekte Wahl des Bundespräsidenten, das Ratsprinzip der 2. Kammer oder auch das konstruktive Misstrauensvotum, das die Stellung des Bundeskanzlers gegenüber dem Parlament stärkt.  Andererseits enthält das GG gegenüber Weimar eine Aufwertung der Parteien (vgl. Art. 21).

 

4.

In der starken Betonung der Rechtsstaatlichkeit liegt evtl. eine Ursache der Popularität des GG. Aber kann Recht, können Grundrechte den demokratischen Prozess dauerhaft orientieren und regulieren? Ist es Aufgabe einer Verfassung, überzeitlich gültige Normen festzuschreiben? Selbst wenn ja, sollen die Grundrechtsartikel lediglich einen Rahmen abstecken, innerhalb dessen politische Konflikte ausgetragen werden können, oder sind sie als Auftrag, als ein in der Verfassungswirklichkeit einzulösender Anspruch zu interpretieren?  Schließlich: was geschieht, wenn sich der Mehrheitswille der Bevölkerung dauerhaft gegen eines oder mehrere der in der Verfassung als unantastbar festgeschriebenen Prinzipien richtet?

 

Diskussion in kleinen Gruppen zu den folgenden vier ausgewählten Grundrechten

  1. Menschenwürde und Menschenrechte (Art. 1) und persönliche Freiheitsrechte (Art. 2)
  2. Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3)
  3. Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4)
  4. Eigentum – Erbrecht – Enteignung (Art. 14)

 

Abschließende Diskussion im Plenum – Ergebnisse aus den Kleingruppen

Stichpunkte der abschließenden Plenumsdiskussion sind:

 

Wolfgang Hesse

Rottenburg, 15.06.2019

Kommentare?!?

Schick uns Deinen Text